Bundesrecht konsolidiert

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH Art. 1

Kurztitel

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 105/1963

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.05.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

  1. Litera a
    Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B.-VG. („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“) Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß Artikel 15, Absatz eins, B.-VG. Sache der Länder.
  2. Litera b
    Es ist Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B.-VG. („Straßenpolizei“) zu bestimmen, welchen Erfordernissen der Verkehrsregelung und Verkehrssicherheit die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit Straßenbeleuchtungsanlagen und in bezug auf den Betrieb dieser Anlagen entsprechen müssen. Im übrigen ist es Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B.-VG. („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“), Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen und über den Betrieb dieser Anlagen zu erlassen, wenn es sich um Bundesstraßen handelt, und gemäß Artikel 15, Absatz eins, B.-VG. Sache der Gesetzgebung der Länder, solche Vorschriften zu erlassen, wenn es sich um andere Straßen handelt.“

Schlagworte

Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG, Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG, Art. 15 Abs. 1 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10000383

Dokumentnummer

NOR12006291

Alte Dokumentnummer

N11963128520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/105/A1/NOR12006291

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