Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll) Art. 6

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1962

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

16.12.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 6

Die Privilegien und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben zu sichern. Der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof allein ist befugt, die Immunität seiner Mitglieder aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität eines Richters in jedem Falle aufzuheben, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000375

Dokumentnummer

NOR12006243

Alte Dokumentnummer

N1196215200S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/88/A6/NOR12006243

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