Bundesrecht konsolidiert

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Zivilflugplatz-Betriebsordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.03.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 3, Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze.

  1. Absatz eins,Für öffentliche Zivilflugplätze sind die Betriebszeiten, innerhalb welcher der Flugplatzhalter seine Einrichtungen den Teilnehmern am Luftverkehr zur Verfügung zu halten hat, von der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen bescheidmäßig zu genehmigen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzeiten der auf einem öffentlichen Zivilflugplatz tätigen Organe der Flugsicherung sowie der Paß- und Zollabfertigung sind an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen oder aufzulegen.
  3. Absatz 3,Die Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze und die Dienstzeiten der in Absatz 2, bezeichneten Organe sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

Schlagworte

Paßabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146879

Alte Dokumentnummer

N9196250420J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/72/P3/NOR12146879

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