II. Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.römisch zwei. Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
§ 15. Verbindlichkeit der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.Paragraph 15, Verbindlichkeit der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
Der Benützer (§ 17) eines öffentlichen Zivilflugplatzes unterwirft sich dadurch, daß er dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes).Der Benützer (Paragraph 17,) eines öffentlichen Zivilflugplatzes unterwirft sich dadurch, daß er dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (Paragraph 74, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes).