(1)Absatz eins,Nichtbehördliche Abfertigung im Sinne dieser Verordnung ist die Abfertigung von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Fracht und Luftpost auf einem Zivilflugplatz, soweit es sich nicht um behördliche Aufgaben (luftfahrtbehördliche Abfertigung, Paß- und Zollabfertigung) handelt. Sie umfaßt insbesondere die Gesamtheit aller nichtbehördlichen Tätigkeiten, die beim Ein- und Aussteigen von Fluggästen, beim Ein- und Ausladen von Fracht und Luftpost sowie bei der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem Abflug beziehungsweise nach der Landung auf einem Zivilflugplatz durchzuführen sind. Als Versorgung von Luftfahrzeugen in diesem Sinne gilt nicht die Wartung und die Enttankung derselben.