Bundesrecht konsolidiert

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10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 7

Kurztitel

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat durch eine Amtsbestätigung die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung nach diesem Artikel unter Bezeichnung der Vermögenswerte festzustellen. Die Amtsbestätigung ist dem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Wer auf Grund eines übertragenen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.
  3. Absatz 3,Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde gemäß Paragraph 33, des Grundbuchsgesetzes 1955.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000376

Dokumentnummer

NOR12006254

Alte Dokumentnummer

N1196217484S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/6/P7/NOR12006254

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