§ 4.Paragraph 4,
Die §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, gelten nicht für Personen, die nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben. Die Paragraphen 2, Absatz eins und 9 Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,, gelten nicht für Personen, die nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.