(2)Absatz 2,Das Viehregister hat die Zug- und Nutzviehbestände zu Beginn des Wirtschaftsjahres, die Zugänge (Zukäufe, Geburten), die Abgänge (Verkäufe, Todesfälle, Schlachtungen) und alle sonstigen Veränderungen (Versetzungen) im Laufe des Wirtschaftsjahres und die Bestände am Schluß des Wirtschaftsjahres nachzuweisen.