Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Buchführung § 3

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Buchführung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1962

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.02.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Neben der fortlaufenden Aufzeichnung aller Betriebsvorgänge sind ein Viehregister und ein Naturalienregister zu führen.
  2. Absatz 2,Das Viehregister hat die Zug- und Nutzviehbestände zu Beginn des Wirtschaftsjahres, die Zugänge (Zukäufe, Geburten), die Abgänge (Verkäufe, Todesfälle, Schlachtungen) und alle sonstigen Veränderungen (Versetzungen) im Laufe des Wirtschaftsjahres und die Bestände am Schluß des Wirtschaftsjahres nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Das Naturalienregister hat die Bestände an Erzeugnissen der verschiedenen Betriebszweige der Land- und Forstwirtschaft am Anfang des Wirtschaftsjahres, ihre Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Herkunft und Verwendung und die Bestände am Schluß des Wirtschaftsjahres nachzuweisen. In das Naturalienregister müssen Erzeugnisse nicht eingetragen werden, die nicht zum Verkauf bestimmt sind und deren gewichts- oder mengenmäßige Feststellung auf Schwierigkeiten stößt.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013

Gesetzesnummer

10003944

Dokumentnummer

NOR12044139

Alte Dokumentnummer

N3196210820R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/51/P3/NOR12044139

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