Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die entweder Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) oder Regierungen sind, welche dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten sind,
ERKLÄREN HIEMIT
IN ERWÄGUNG der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens, denen zufolge die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 oder einem anderen geeigneten, möglichst bald darauf folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar Subventionen gleich welcher Art gewähren werden, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt,IN ERWÄGUNG der Bestimmungen des Artikels römisch sechzehn Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens, denen zufolge die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 oder einem anderen geeigneten, möglichst bald darauf folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar Subventionen gleich welcher Art gewähren werden, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt,
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es höchst wünschenswert ist, daß die oben erwähnten Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens ohne weitere Verzögerung seitens einer größtmöglichen Anzahl von Vertragsstaaten in Kraft gesetzt werden, daß sie wie folgt übereinkommen:IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es höchst wünschenswert ist, daß die oben erwähnten Bestimmungen des Artikels römisch sechzehn Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens ohne weitere Verzögerung seitens einer größtmöglichen Anzahl von Vertragsstaaten in Kraft gesetzt werden, daß sie wie folgt übereinkommen: