Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die entweder Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) oder Regierungen sind, welche dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten sind,
ERKLÄREN HIEMIT
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsstaaten gemäß Artikel XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens und der auf diesen Absatz bezüglichen Anmerkung in der Anlage I des Allgemeinen Abkommens vor Ablauf des Jahres 1957 versuchen sollen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 eine Vereinbarung über die Beseitigung aller bei anderen Waren als Grundstoffen noch bestehenden Subventionen, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem Inlandspreis liegt, zu treffen; oder, falls dies nicht gelingt, die Geltungsdauer der in Artikel XVI Absatz 4 vorgesehenen Stillhalte-Bestimmung zu verlängern,IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsstaaten gemäß Artikel römisch sechzehn Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens und der auf diesen Absatz bezüglichen Anmerkung in der Anlage römisch eins des Allgemeinen Abkommens vor Ablauf des Jahres 1957 versuchen sollen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 eine Vereinbarung über die Beseitigung aller bei anderen Waren als Grundstoffen noch bestehenden Subventionen, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem Inlandspreis liegt, zu treffen; oder, falls dies nicht gelingt, die Geltungsdauer der in Artikel römisch sechzehn Absatz 4 vorgesehenen Stillhalte-Bestimmung zu verlängern,
IN DER ERWÄGUNG, daß eine Anzahl von Vertragsstaaten jährlichen Verlängerungen der Stillhalte-Bestimmungen hinsichtlich solcher Subventionen, solange ihre Beseitigung nicht wirksam ist, wiederholt zugestimmt hat,
IN DER ERWÄGUNG, daß einige Vertragsstaaten aus verschiedenen Gründen nicht bereit sind, im gegenwärtigen Zeitpunkt die Deklaration betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens anzunehmen, die ab demselben Datum wie die vorliegende Deklaration zur Annahme offensteht,IN DER ERWÄGUNG, daß einige Vertragsstaaten aus verschiedenen Gründen nicht bereit sind, im gegenwärtigen Zeitpunkt die Deklaration betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels römisch sechzehn Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens anzunehmen, die ab demselben Datum wie die vorliegende Deklaration zur Annahme offensteht,
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es für solche Vertragsstaaten wünschenswert ist, nicht nur der Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen, sondern auch einem Verfahren zuzustimmen, das einen ersten Schritt zur Beseitigung der Subventionen im Sinne der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 darstellen würde; daß sie wie folgt übereinkommen:IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es für solche Vertragsstaaten wünschenswert ist, nicht nur der Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen, sondern auch einem Verfahren zuzustimmen, das einen ersten Schritt zur Beseitigung der Subventionen im Sinne der Bestimmungen des Artikels römisch sechzehn Absatz 4 darstellen würde; daß sie wie folgt übereinkommen: