Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Slowenien) Art. 16

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1962

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 16

Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober 1961, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10002034

Dokumentnummer

NOR12027068

Alte Dokumentnummer

N2196240144L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/310/A16/NOR12027068

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