Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien) Art. 16

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1962

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

24.12.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 16

Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober 1961, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002038

Dokumentnummer

NOR12027047

Alte Dokumentnummer

N2196225252S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/310/A16/NOR12027047

Navigation im Suchergebnis