Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Kroatien)
Typ
Vertrag – Kroatien
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
08.10.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Absatz 2,Es ist auch auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergangen sind oder geschlossen wurden, sofern nicht die Entscheidung als Versäumnisentscheidung gefällt wurde.
(3)Absatz 3,Aus den im Absatz 2 angeführten Entscheidungen und Vergleichen kann Vollstreckung nur bewilligt werden, wenn die Fälligkeit der auf Grund der Entscheidung oder des Vergleiches geschuldeten Unterhaltsbeträge nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013
Gesetzesnummer
10002035
Dokumentnummer
NOR12026942
Alte Dokumentnummer
N2196214583A