Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BR Jugoslawien) Art. 15

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1962

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

28.04.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Es ist auch auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergangen sind oder geschlossen wurden, sofern nicht die Entscheidung als Versäumnisentscheidung gefällt wurde.
  3. Absatz 3,Aus den im Absatz 2 angeführten Entscheidungen und Vergleichen kann Vollstreckung nur bewilligt werden, wenn die Fälligkeit der auf Grund der Entscheidung oder des Vergleiches geschuldeten Unterhaltsbeträge nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013

Gesetzesnummer

10002026

Dokumentnummer

NOR12026859

Alte Dokumentnummer

N2196210565U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/310/A15/NOR12026859

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