Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R) Art. 8

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1962

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden, soweit diese für solche Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen. Die Bestimmungen über Zustellung und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zur Erledigung von Ersuchen im diplomatischen oder konsularischen Weg vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie Art. 15 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002043

Dokumentnummer

NOR12027092

Alte Dokumentnummer

N2196247403L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/309/A8/NOR12027092

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