Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden, soweit diese für solche Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen. Die Bestimmungen über Zustellung und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zur Erledigung von Ersuchen im diplomatischen oder konsularischen Weg vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie Art. 15 HPÜ 1954,
BGBl. Nr. 91/1957.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Gesetzesnummer
10002043
Dokumentnummer
NOR12027092
Alte Dokumentnummer
N2196247403L