Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 30
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Text
Artikel 30
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Absatz 2,Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.
(3)Absatz 3,Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2 gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Prag, am 10. November 1961 in doppelter Urschrift in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002027
Dokumentnummer
NOR12026921
Alte Dokumentnummer
N2196214242A