IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung von Argentinien am 21. September 1960 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens stellte, und besagte Regierung bereit ist, jene Zolltarifverhandlungen mit den Vertragsstaaten durchzuführen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen haben, sobald der neue argentinische Zolltarif in Kraft tritt,IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung von Argentinien am 21. September 1960 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels römisch 33 des Allgemeinen Abkommens stellte, und besagte Regierung bereit ist, jene Zolltarifverhandlungen mit den Vertragsstaaten durchzuführen, die einem Beitritt nach Artikel römisch 33 vorauszugehen haben, sobald der neue argentinische Zolltarif in Kraft tritt,
MIT RÜCKSICHT darauf, daß es wünschenswert erscheint, Argentinien, ein im Welthandel wichtiges Land und Signatar des Vertrages von Montevideo vom 18. Feber 1960, der zur Zeit von den VERTRAGSSTAATEN geprüft wird, zum vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen einzuladen, als einem Schritt zu einem endgültigen Beitritt gemäß Artikel XXXIII;MIT RÜCKSICHT darauf, daß es wünschenswert erscheint, Argentinien, ein im Welthandel wichtiges Land und Signatar des Vertrages von Montevideo vom 18. Feber 1960, der zur Zeit von den VERTRAGSSTAATEN geprüft wird, zum vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen einzuladen, als einem Schritt zu einem endgültigen Beitritt gemäß Artikel römisch 33 ;