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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Argentinien Art. 1

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Argentinien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1962

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

14.10.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

  1. Ziffer eins
    ERKLÄREN die Regierung Argentiniens und die anderen Regierungen, in deren Namen diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt Argentiniens nach den Bestimmungen des Artikels römisch 33 , dem der Abschluß von Zolltarifverhandlungen mit Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens vorauszugehen haben wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und Argentinien auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, gemäß den nachstehenden Bedingungen:
    1. Litera a
      die Regierung von Argentinien wird vorläufig und unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Deklaration i) die Teile römisch eins und römisch drei des Allgemeinen Abkommens und ii) Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß, welches mit der zum Zeitpunkt dieser Deklaration bestehenden argentinischen Gesetzgebung vereinbar ist, anwenden; die in Artikel römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch drei desselben enthaltenen Verpflichtungen sowie jene Verpflichtungen, die gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch sechs in Artikel römisch zwei Absatz 2 (b) enthalten sind, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens gehörig betrachtet werden.
    2. Litera b
      Während Argentinien nach den Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels römisch eins des Allgemeinen Abkommens die Konzessionen, die in den an das Allgemeine Abkommen angeschlossenen Listen enthalten sind, genießen wird, wird es keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Konzessionen nach Artikel römisch zwei oder irgend einem anderen Artikel des Allgemeinen Abkommens haben.
    3. Litera c
      In jedem Fall, in welchem in Artikel römisch fünf Absatz 6, in Artikel römisch sieben Unterabsatz 4 (d) und in Artikel römisch zehn Unterabsatz 3 (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, ist für Argentinien das Datum dieser Deklaration anzuwenden.
    4. Litera d
      Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens erfordert diese Deklaration nicht die Beseitigung von Präferenzen durch die Regierung Argentiniens betreffend Einfuhrzölle oder Abgaben, die von Argentinien ausschließlich einem oder mehreren der folgenden Staaten gewährt wurden: Bolivien, Brasilien, Chile, Paraguay, Peru und Uruguay; hiebei wird jedoch vorausgesetzt, dass diese Präferenzen nicht die zum Zeitpunkt der Deklaration bestehende Höhe überschreiten. Weiters wird diese Deklaration die Abänderung der Präferenzen gegenüber Bolivien nicht behindern, vorausgesetzt, daß die allgemeine Höhe der abgeänderten Präferenzen nicht wesentlich von der allgemeinen Höhe der seitens Argentiniens an Bolivien zum Zeitpunkt der Deklaration gewährten Präferenzen abweicht. Nichts in diesem Absatz wird das Recht Argentiniens beeinträchtigen, aus den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens bezüglich Bildung einer Freihandelszone Nutzen zu ziehen.
    5. Litera e
      Die von Argentinien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens werden diejenigen sein, welche in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in dem durch vertragliche Instrumente, die zum Zeitpunkt dieser Deklaration in Kraft stehen, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Wortlaut.
  2. Ziffer 2
    ERSUCHEN die Regierung Argentiniens und die teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens (im folgenden die „VERTRAGSSTAATEN" genannt), die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung dieser Deklaration zu treffen.
  3. Ziffer 3
    Diese Deklaration, welche von den VERTRAGSSTAATEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt werden. Sie liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder auf eine andere Art, durch Argentinien, durch Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens oder durch Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten sind, auf.
  4. Ziffer 4
    Diese Deklaration wird zwischen Argentinien und jeder teilnehmenden Regierung am 30. Tag nach dem Tag der Annahme durch Argentinien und durch die betreffende Regierung in Kraft treten; sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Argentiniens dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels römisch 33 beitritt oder bis zum 31. Dezember 1962, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, es sei denn, Argentinien und die teilnehmenden Regierungen kommen überein, die Geltungsdauer der Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.
  5. Ziffer 5
    Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN wird unverzüglich eine beglaubigte Kopie dieser Deklaration und eine Verständigung über jede Annahme jeder Regierung, der die Deklaration zur Annahme offensteht, übermitteln.

GESCHEHEN in Genf am 18. November neunzehnhundertsechzig in einfacher Ausfertigung, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Gesetzesnummer

20004906

Dokumentnummer

NOR40081440

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/300/A1/NOR40081440

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