Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens erfordert diese Deklaration nicht die Beseitigung von Präferenzen durch die Regierung Argentiniens betreffend Einfuhrzölle oder Abgaben, die von Argentinien ausschließlich einem oder mehreren der folgenden Staaten gewährt wurden: Bolivien, Brasilien, Chile, Paraguay, Peru und Uruguay; hiebei wird jedoch vorausgesetzt, dass diese Präferenzen nicht die zum Zeitpunkt der Deklaration bestehende Höhe überschreiten. Weiters wird diese Deklaration die Abänderung der Präferenzen gegenüber Bolivien nicht behindern, vorausgesetzt, daß die allgemeine Höhe der abgeänderten Präferenzen nicht wesentlich von der allgemeinen Höhe der seitens Argentiniens an Bolivien zum Zeitpunkt der Deklaration gewährten Präferenzen abweicht. Nichts in diesem Absatz wird das Recht Argentiniens beeinträchtigen, aus den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens bezüglich Bildung einer Freihandelszone Nutzen zu ziehen.Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens erfordert diese Deklaration nicht die Beseitigung von Präferenzen durch die Regierung Argentiniens betreffend Einfuhrzölle oder Abgaben, die von Argentinien ausschließlich einem oder mehreren der folgenden Staaten gewährt wurden: Bolivien, Brasilien, Chile, Paraguay, Peru und Uruguay; hiebei wird jedoch vorausgesetzt, dass diese Präferenzen nicht die zum Zeitpunkt der Deklaration bestehende Höhe überschreiten. Weiters wird diese Deklaration die Abänderung der Präferenzen gegenüber Bolivien nicht behindern, vorausgesetzt, daß die allgemeine Höhe der abgeänderten Präferenzen nicht wesentlich von der allgemeinen Höhe der seitens Argentiniens an Bolivien zum Zeitpunkt der Deklaration gewährten Präferenzen abweicht. Nichts in diesem Absatz wird das Recht Argentiniens beeinträchtigen, aus den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens bezüglich Bildung einer Freihandelszone Nutzen zu ziehen.