§ 7a. Ist der Bundesminister für Justiz zur Entscheidung über eine Justizverwaltungssache zuständig, gelten folgende Abweichungen: Paragraph 7 a, Ist der Bundesminister für Justiz zur Entscheidung über eine Justizverwaltungssache zuständig, gelten folgende Abweichungen:
über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bundesminister für Justiz;
die Einbringung obliegt der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien;
über Stundung und Nachlaß entscheidet der Bundesminister für Justiz.