Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zur Sicherung des Anspruches auf die im Paragraph eins, angeführten Beträge steht dem Bunde schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Geldbeträge und bewegliche körperliche Sachen, die in die Verwahrung der gerichtlichen Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten oder Anstalten nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB genommen werden. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung Eigengeldbeträge und bewegliche körperliche Sachen vom Zurückbehaltungsrecht zur Gänze oder zum Teil auszunehmen, wenn und insoweit dies im Interesse des Strafvollzuges gelegen oder erforderlich ist, um den Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen, den Strafgefangenen oder den Untergebrachten die Möglichkeit zu sichern, von den ihnen in den einschlägigen Vorschriften zugestandenen Begünstigungen Gebrauch zu machen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1974

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12026983

Alte Dokumentnummer

N2196223059S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P5/NOR12026983

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