Abkommen vom 15. Juni 1962 zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im folgenden der „Bürge“ genannt) und der INTERNATIONAL BANK FOR RECONSTRUCTION AND DEVELOPMENT (im folgenden die „Weltbank“ genannt).
Im Hinblick darauf, daß durch einen Vertrag vom gleichen Datum zwischen der Weltbank und der Österreichischen Investitionskredit-Aktiengesellschaft (im folgenden „Darlehensnehmer“ genannt), der samt den darin bezogenen Anlagen im folgenden „Darlehensvertrag“ genannt wird, die Weltbank sich einverstanden erklärt hat, dem Darlehensnehmer ein Darlehen in verschiedenen Währungen im Gegenwert von fünf Millionen Dollar ($ 5,000.000) zu den im Darlehensvertrag festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, sich für die Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers auf Grund des Darlehensvertrages zu verbürgen, und
daß der Bürge anläßlich des Abschlusses des Darlehensvertrages zwischen der Weltbank und dem Darlehensnehmer sich einverstanden erklärt hat, sich für die Verpflichtungen des Darlehensnehmers zu verbürgen,
sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt übereingekommen: