(6)Absatz 6,Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden und Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind, haben der Schulbehörde auf Anfrage alle für die Prüfung, ob eine Gefährdung gemäß Abs. 3 lit. b oder c vorliegt, erforderlichen Auskünfte über ihnen aus amtlicher Tätigkeit bekannten Tatsachen zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Schulbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden und Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind, haben der Schulbehörde auf Anfrage alle für die Prüfung, ob eine Gefährdung gemäß Absatz 3, Litera b, oder c vorliegt, erforderlichen Auskünfte über ihnen aus amtlicher Tätigkeit bekannten Tatsachen zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Schulbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 4, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.