Bundesrecht konsolidiert

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Privatschulgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Index

70/08 Privatschulen

Text

B. Subventionierung sonstiger Privatschulen.

Paragraph 21, Voraussetzungen.

  1. Absatz eins,Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
    1. Litera a
      die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
    2. Litera b
      mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
    3. Litera c
      für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
    4. Litera d
      die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
  2. Absatz 2,Ein Bedarf im Sinne des Absatz eins, Litera a, ist bei privaten Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
  3. Absatz 3,Die Art der Subventionierung für die im Absatz eins, genannten Schulen richtet sich nach Paragraph 19, Absatz eins, Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.

Schlagworte

Volksschule

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40138443

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P21/NOR40138443

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