Bundesrecht konsolidiert

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Privatschulgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

10.07.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 14, Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

  1. Absatz eins,Privatschulen, die gemäß Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
    1. Litera a
      der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
    2. Litera b
      der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
  2. Absatz 2,Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, vorliegen,
    2. Litera b
      die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und
    3. Litera c
      die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat.
  3. Absatz 3,Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 2, Litera a, von Gesetzes wegen angenommen.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40163036

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P14/NOR40163036

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