Bundesrecht konsolidiert

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B) Art. 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 927/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 51

Inkrafttretensdatum

02.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).

Text

Artikel 51

Streichung im Gerichtsregister

  1. Absatz eins,Teilt eine vor dem Gerichtshof klagende Partei dem Kanzler ihre Absicht mit, die Beschwerde zurückzunehmen, und ist die andere Partei beziehungsweise sind die anderen Parteien mit der Rücknahme einverstanden, so entscheidet die Kammer nach Anhörung der Kommission, ob die Rücknahme zugelassen und demgemäß die Sache im Gerichtsregister gestrichen wird.
  2. Absatz 2,Erhält die Kammer Mitteilung über eine gütliche Regelung, einen Vergleich oder einen sonstigen Umstand, der geeignet ist, eine Lösung der Streitigkeit zu ermöglichen, so kann sie, gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien und der Vertreter der Kommission, die Sache im Gerichtsregister streichen.

Das gleiche gilt, wenn die Umstände Grund zu der Annahme geben, daß eine Partei, die nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention eine Beschwerde eingereicht hat, diese nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, oder wenn eine weitere Prüfung der Rechtssache aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist.

  1. Absatz 3,Die Streichung im Gerichtsregister erfolgt durch ein Urteil, das der Präsident dem Ministerkomitee übermittelt, damit dieses nach Artikel 54 der Konvention die Erfüllung von Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Rücknahme oder für die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind.
  2. Absatz 4,Mit Rücksicht auf die dem Gerichtshof nach Artikel 19 der Konvention obliegende Verantwortung kann die Kammer beschließen, das Verfahren trotz der Rücknahme, der gütlichen Regelung, des Vergleichs oder des sonstigen Umstands, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, fortzusetzen.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015214

Alte Dokumentnummer

N1199443204J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/927/A51/NOR12015214

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