(2)Absatz 2,Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Absatz eins, der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Absatz eins, dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).