(2)Absatz 2,Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)