Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulorganisationsgesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufbau der Akademie für Sozialarbeit

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester.
  2. Absatz 2,Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)

  3. Absatz 4,An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127771

Alte Dokumentnummer

N7199850873L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P80/NOR12127771

Navigation im Suchergebnis