(2)Absatz 2Die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und der Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 72 Abs. 5 zu richten, wobei der Werkstättenunterricht oder sonstige praktische Unterricht entfallen kann. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge (Abs. 1 lit. d) sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen für Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können.Die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und der Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 72, Absatz 5, zu richten, wobei der Werkstättenunterricht oder sonstige praktische Unterricht entfallen kann. Für die Lehrpläne der Kollegs (Absatz eins, Litera c,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge (Absatz eins, Litera d,) sind die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 5, nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen für Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können.