Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrpläne

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien die Bezeichnung „Studienplan“ führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, daß zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten erfolgen.
  2. Absatz 2Die Lehrpläne haben zu enthalten:
    1. Litera a
      die allgemeinen Bildungsziele,
    2. Litera b
      die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,
    3. Litera c
      den Lehrstoff,
    4. Litera d
      die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und
    5. Litera e
      die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),
    6. Litera f
      soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.
  3. Absatz 3Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt
    1. Litera a
      an den Akademien dem Ständigen Ausschuß,
    2. Litera b
      an den übrigen Schulen dem Schulforum (Paragraph 63 a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes).
    Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monates kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Absatz eins,) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat in den Lehrplänen gemäß Absatz eins, Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.
  4. Absatz 4Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im römisch II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im römisch II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.
  5. Absatz 5Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in seiner jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118410

Alte Dokumentnummer

N7196212043Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P6/NOR12118410

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