Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden können. Absatz eins, ist anzuwenden.

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197647

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P43/NOR40197647

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