I. HAUPTSTÜCK.römisch eins. HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.
§ 1. Geltungsbereich.Paragraph eins, Geltungsbereich.
Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.