Bundesrecht konsolidiert

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Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 4

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wird dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer ein eigener Wohnraum zur Verfügung gestellt, muß er den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen und so beschaffen sein, daß die Sittlichkeit des Dienstnehmers nicht gefährdet ist; er muß in der Zeit, während der es die Außentemperatur erfordert, heizbar, von innen und außen abschließbar sein und die erforderliche Einrichtung insbesondere auch einen versperrbaren Kasten, enthalten.
  2. Absatz 2,Kann dem Dienstnehmer kein eigener Wohnraum, sondern nur eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt werden, so gilt hinsichtlich des Raumes, in dem sich die Schlafstelle befindet, die Vorschrift des Absatz eins,; er muß jedoch nur von innen abschließbar sein.
  3. Absatz 3,Dienstnehmer, deren Entgelt auch aus Verpflegung besteht, müssen eine gesunde und hinreichende Kost erhalten, die in der Regel der der erwachsenen gesunden Familienmitglieder entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR12094857

Alte Dokumentnummer

N6196221232L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P4/NOR12094857

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