§ 11a.Paragraph 11 a,
Die Bestimmungen des Artikels 1, Abschnitt 1, § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 4, 6 und 7 sowie Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels 1, Abschnitt 1, Paragraph 2, Absatz 3, 5, zweiter Satz und 7, der Paragraphen 4, 6 und 7 sowie Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind anzuwenden.