Bundesrecht konsolidiert

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Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 1

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt römisch eins.

Geltungsbereich.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.
  2. Absatz 2,Dienstnehmer im Sinne des Absatz eins, sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)
  3. Absatz 3,Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für
    1. Litera a
      Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Absatz eins, angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;
    2. Litera b
      Dienstverhältnisse der in Absatz eins bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht
      1. Ziffer eins
        zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,
      2. Ziffer 2
        zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;
    3. Litera c
      Dienstverhältnisse der in den Absatz eins und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.
  5. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40260851

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P1/NOR40260851

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