Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich) Art. 2

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1971

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

24.12.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die ein oberes Gericht im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei erlassen hat, sind im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel römisch drei bis römisch zehn dieses Vertrages anzuerkennen und zu vollstrecken; ausgenommen sind Entscheidungen, die auf Grund von Rechtsbehelfen in Verfahren, in denen ein unteres Gericht in erster Instanz entschieden hat, erlassen worden sind.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden Partei ergangene Entscheidung, für die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei auf Grund der im betreffenden Gebiet jeweils geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird.
  3. Absatz 3,Einstweilen, bis zum Inkrafttreten des am 29. Juli 1960 in Paris unterzeichneten Pariser Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Jänner 1964 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist keine der Hohen Vertragschließenden Partei verpflichtet, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken, die aus Anlaß von Körperverletzungen oder Sachschäden ergehen, die ihren Ursprung in einem nuklearen Ereignis haben. Die Bedeutung des Ausdrucks „nukleares Ereignis“ bestimmt sich ebenso wie die Beurteilung, was ein nukleares Ereignis darstellt, nach dem Recht des Gebietes, in dem die gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden soll, oder nach den Bestimmungen eines in diesem Gebiet in Kraft stehenden internationalen Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002037

Dokumentnummer

NOR12027019

Alte Dokumentnummer

N2196225191S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/224/A2/NOR12027019

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