Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich) Art. 14

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1962

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

14.07.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel römisch vierzehn

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind in London auszutauschen. Der Vertrag tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens an. Hat keine der Hohen Vertragschließenden Parteien der anderen auf diplomatischem Wege spätestens sechs Monate vor Ablauf des besagten Zeitraumes von drei Jahren die Absicht notifiziert, den Vertrag zu kündigen, so bleibt er bis zum Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an in Kraft, an dem eine der Hohen Vertragschließenden Parteien ihn gekündigt hat.

ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien in zweifacher Ausfertigung am 14. Tage des Juli 1961, in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002037

Dokumentnummer

NOR12027031

Alte Dokumentnummer

N2196225203S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/224/A14/NOR12027031

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