(2)Absatz 2,Der Entschädigungswerber hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzuführen oder vorzulegen (§ 8 Abs. 2).Der Entschädigungswerber hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzuführen oder vorzulegen (Paragraph 8, Absatz 2,).