für die Dienstbarkeit der Wohnung 1,5 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt hat, höchstens jedoch 15 v. H. der Entschädigung, die sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das Gebäude, in dem sich die Wohnung des Berechtigten befand, ergibt oder ergeben würde.