(6)Absatz 6,Wird bewiesen, daß das Gebäude in der Zeit vom 1. Jänner 1920 bis zum 15. Mai 1945 einer Generalreparatur, wie insbesondere einer völligen Erneuerung der Dach- und Deckenkonstruktionen unterzogen wurde, so ist der bis zu dieser Generalreparatur errechnete Abschlag für technische Abnützung auf die Hälfte herabzusetzen.