I. Allgemeine Bestimmungen.römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.Paragraph eins,
Physischen und juristischen Personen, deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, mit Wirkung vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren. Physischen und juristischen Personen, deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, mit Wirkung vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.