Bundesrecht konsolidiert

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Gründung österreichischer Informationsinstitutionen Art. 1

Kurztitel

Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1976

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

28.06.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 1.

Die Bundesregierung der Republik Österreich ist berechtigt, in Zagreb eine Informationsinstitution unter dem Namen „Österreichisches Kulturinstitut Zagreb“ zu führen, deren Ziel die Informierung der jugoslawischen Öffentlichkeit über die Ereignisse und Verhältnisse in Österreich ist. Die Institution in Zagreb und jene Institutionen, die künftighin auf Grund einer Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen in anderen Städten Jugoslawiens gegründet werden, werden ihre Tätigkeit auf Grund der in dieser Übereinkunft festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der jugoslawischen Gesetzgebung ausüben. Sie werden hinsichtlich ihrer Rechte und Verpflichtungen nicht ungünstiger behandelt werden als derartige Institutionen dritter Staaten auf dem Gebiete der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009262

Dokumentnummer

NOR12118565

Alte Dokumentnummer

N7196214777A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/194/A1/NOR12118565

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