(5)Absatz 5,Soweit Verpflichtungen des Fonds entfallen (Abs. 1) oder erlöschen (Abs. 2) ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu fördern. Insbesondere ist der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Hochschule durch Errichtung von Fakultäten beizutragen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 2. Satz gilt sinngemäß.Soweit Verpflichtungen des Fonds entfallen (Absatz eins,) oder erlöschen (Absatz 2,) ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu fördern. Insbesondere ist der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Hochschule durch Errichtung von Fakultäten beizutragen. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, 2. Satz gilt sinngemäß.