Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Errichtung des Linzer Hochschulfonds § 5

Kurztitel

Errichtung des Linzer Hochschulfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Paragraph 5, Veränderung in den Rechten und Pflichten.

  1. Absatz eins,Die Verpflichtungen des Fonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entfallen, soweit der Bund Mittel zur Verfügung stellt.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, nur noch in den Fällen des Absatz 5, anzuwenden, die übrigen Bestimmungen des Paragraph 4, treten außer Kraft.
  4. Absatz 4,Der Fonds ist jedoch verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt der Hochschule die Benützung der bisher zur Verfügung gestellten Grundstücke, Gebäude und Gegenstände einzuräumen. Das Nähere ist in einem Vertrag zwischen dem Fonds und dem Bund zu vereinbaren.
  5. Absatz 5,Soweit Verpflichtungen des Fonds entfallen (Absatz eins,) oder erlöschen (Absatz 2,) ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu fördern. Insbesondere ist der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Hochschule durch Errichtung von Fakultäten beizutragen. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, 2. Satz gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10009269

Dokumentnummer

NOR12118400

Alte Dokumentnummer

N7196210813O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/189/P5/NOR12118400

Navigation im Suchergebnis