(6)Absatz 6,Anmeldungsberechtigte, die im Anmeldungsverfahren wissentlich unrichtige Angaben gemacht haben, die für die Regelung des künftigen Anspruches oder die Festsetzung seiner Höhe wesentlich sind, sind von Leistungen nach dem in § 3 vorgesehenen besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen. Das gleiche trifft zu, wenn Anfragen des Fonds an die vom Anmelder angegebene Adresse nicht fristgerecht beantwortet werden.Anmeldungsberechtigte, die im Anmeldungsverfahren wissentlich unrichtige Angaben gemacht haben, die für die Regelung des künftigen Anspruches oder die Festsetzung seiner Höhe wesentlich sind, sind von Leistungen nach dem in Paragraph 3, vorgesehenen besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen. Das gleiche trifft zu, wenn Anfragen des Fonds an die vom Anmelder angegebene Adresse nicht fristgerecht beantwortet werden.