Bundesrecht konsolidiert

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Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.07.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Bemessungsgrundlage.

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Als Wert ist anzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, der Kurs- oder Marktwert des Tages der Ausfolgebewilligung, wenn aber dieser Wert nicht bekannt ist, der letzte bekannte Kurs- oder Marktwert, bei bereits verlosten Wertpapieren der Einlösungswert;
    2. Ziffer 2
      bei Wertpapieren, die keinen im Inland bekannten Börsen- oder Marktpreis haben, der Schätzwert, wenn aber ihr Wert nicht abgeschätzt werden kann, der Nennwert;
    3. Ziffer 3
      bei Lebensversicherungspolizzen der Rückkaufswert;
    4. Ziffer 4
      bei Pfandscheinen der aus dem Schein ersichtliche Schätzwert des verpfändeten Gegenstandes abzüglich der darauf lastenden Darlehenssumme;
    5. Ziffer 5
      bei Sparbüchern und sonstigen Einlagebüchern der aus dem Buch ersichtliche Stand am Tage der Ausfolgebewilligung; bei Abhebungen ist die Höhe des abgehobenen Betrages maßgebend;
    6. Ziffer 6
      bei Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen der beim Erlag erhobene Schätzwert.
  2. Absatz 2,Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1950,, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wenn ein Wertbetrag nicht ein ganzzahliges Vielfaches von 10 S beträgt, ist er auf die nächst höheren 10 S aufzurunden.

Anmerkung

zu Abs. 2: anstelle der dort genannten Bestimmung gilt nunmehr § 6 Abs. 3 GGG, BGBl. Nr. 501/1984

Schlagworte

Börsenpreis, Kurswert

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR12026935

Alte Dokumentnummer

N2196214579T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/182/P2/NOR12026935

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