Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
18.07.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Bemessungsgrundlage.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Wert ist anzunehmen:
bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, der Kurs- oder Marktwert des Tages der Ausfolgebewilligung, wenn aber dieser Wert nicht bekannt ist, der letzte bekannte Kurs- oder Marktwert, bei bereits verlosten Wertpapieren der Einlösungswert;
bei Wertpapieren, die keinen im Inland bekannten Börsen- oder Marktpreis haben, der Schätzwert, wenn aber ihr Wert nicht abgeschätzt werden kann, der Nennwert;
bei Lebensversicherungspolizzen der Rückkaufswert;
bei Pfandscheinen der aus dem Schein ersichtliche Schätzwert des verpfändeten Gegenstandes abzüglich der darauf lastenden Darlehenssumme;
bei Sparbüchern und sonstigen Einlagebüchern der aus dem Buch ersichtliche Stand am Tage der Ausfolgebewilligung; bei Abhebungen ist die Höhe des abgehobenen Betrages maßgebend;
bei Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen der beim Erlag erhobene Schätzwert.
(2)Absatz 2,Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, BGBl. Nr. 75/1950, sinngemäß.Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1950,, sinngemäß. (3)Absatz 3,Wenn ein Wertbetrag nicht ein ganzzahliges Vielfaches von 10 S beträgt, ist er auf die nächst höheren 10 S aufzurunden.
Anmerkung
zu Abs. 2: anstelle der dort genannten Bestimmung gilt nunmehr § 6 Abs. 3 GGG,
BGBl. Nr. 501/1984
Schlagworte
Börsenpreis, Kurswert
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10002030
Dokumentnummer
NOR12026935
Alte Dokumentnummer
N2196214579T