Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Österreichische Arzneitaxe 1962 § 8

Kurztitel

Österreichische Arzneitaxe 1962

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1962 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Taxkommission

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt für die Behandlung von Taxfragen als beratendes Organ die Taxkommission. Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Wirtschaftskammer Österreich (hievon je ein Vertreter der Sparte Handel und der Sparte Industrie), der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission führt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in ihrer Vertretung ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper bestellt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

10010306

Dokumentnummer

NOR40040694

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/128/P8/NOR40040694

Navigation im Suchergebnis