Bundesrecht konsolidiert

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Österreichische Arzneitaxe 1962 § 2

Kurztitel

Österreichische Arzneitaxe 1962

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1962 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Taxansätze von Amts wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (Paragraph 8,) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

10010306

Dokumentnummer

NOR40040693

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/128/P2/NOR40040693

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