Bundesrecht konsolidiert

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Österreichische Arzneitaxe 1962 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichische Arzneitaxe 1962

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1962 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Erstellung der Arzneitaxe

Paragraph eins, (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Preise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung mit der Bezeichnung "Österreichische Arzneitaxe" kundzumachen.

  1. Absatz 2,Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.
  2. Absatz 3,Während des Übergangszeitraumes für die Währungsumstellung von Schilling auf Euro vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 sind alle Berechnungen und Rundungen in österreichischen Schilling durchzuführen. Einkaufspreise sind gegebenenfalls in Schilling umzurechnen. Die gemäß der Arzneitaxe ermittelten gerundeten Schillingbeträge können allenfalls (wieder) in Euro umgerechnet werden.

Gesetzesnummer

10010306

Dokumentnummer

NOR40040107

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/128/P1/NOR40040107

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