Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz) Art. 1

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 125/1962

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.05.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1

Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche werden im anderen Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Ziffer eins daß die Grundsätze, die in dem Staate, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte bestehen, die Gerichtsbarkeit des andern Staates nicht ausschließen;

Ziffer 2 daß die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstößt, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, insbesondere, daß ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegensteht;

Ziffer 3 daß die Entscheidung nach dem Recht des Staates, wo sie gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt hat;

Ziffer 4 daß im Fall eines Versäumnisurteils die den Prozeß einleitende Verfügung oder Ladung der säumigen Partei oder ihrem zur Empfangnahme berechtigten Vertreter zu eigenen Handen rechtzeitig zugestellt wurde. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, so muß sie im Rechtshilfewege bewirkt worden sein.

Die Behörden des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, dürfen nur prüfen, ob die in Ziffer eins bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.

Anmerkung

1. Strittig ist, ob die im Mahnverfahren ergangenen Entscheidungen (Zahlungsbefehle) unter den Vertrag fallen (bejahend Matscher, JBl. 356/1962, verneinend Popper, Internationales Anwaltsblatt 70/1927).
2. Auf einstweilige Verfügungen - auch betreffend Unterhalt - ist der Vertrag nicht anzuwenden. Dagegen fallen die unbefristeten, im Eheschutzverfahren nach Art. 169 ZGB erlassenen Unterhaltsentscheidungen schweizerischer Gerichte unter den Anwendungsbereich des Vertrags (OGH 10.3.1965, EvBl 271/1965).

Schlagworte

Anerkennungsvoraussetzungen, ordre public, Schweizer Zivilgesetzbuch

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002036

Dokumentnummer

NOR12027002

Alte Dokumentnummer

N2196225013S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/125/A1/NOR12027002

Navigation im Suchergebnis