§ 1.Paragraph eins,
Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“ (§ 1 und § 3 a des Auffangorganisationengesetzes, BGBl. Nr. 73/1957, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 285/1958) hat von den den „Sammelstellen“ bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung stehenden Mitteln 5 Millionen Schilling für die auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche nach § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, abzusondern und bis zu dieser gesetzlichen Regelung gesondert zu verwalten. Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“ (Paragraph eins und Paragraph 3, a des Auffangorganisationengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1957,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1958,) hat von den den „Sammelstellen“ bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung stehenden Mitteln 5 Millionen Schilling für die auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche nach Paragraph 8, Absatz 3, des Siebenten Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,, abzusondern und bis zu dieser gesetzlichen Regelung gesondert zu verwalten.