Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über Behälter (1956) Art. 1

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1956)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 79/1961

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.03.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Seit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1959, haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll vom 18. Mai 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1958,, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

                                    Datum der Hinterlegung der

Staaten:                        Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Bulgarien (mit Vorbehalt)        18. Jänner 1960

Belgien                          27. Mai 1960

Schweiz (mit Erklärung)           7. Juli 1960

Niederlande                      27. Juli 1960

Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut:

„Bulgarien erachtet sich hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 und 3 dieses Abkommens in bezug auf die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit als nicht gebunden.“

Die Erklärung der Schweiz hat folgenden Wortlaut:

„Dieses Zollabkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.“

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 4. November 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, erstreckt wird:

Antigua, Barbados, Bermuda, Britisch-Salomon-Inseln, Brunei, Dominica, Falkland Inseln, Gambia, Gibraltar, Gilbert und Ellice Inseln, Grenada, Jamaica, Mauritius, Montserrat, Nord-Borneo, St. Christopher mit Nevis und Anguilla, St. Lucia, St. Vincent, Sarawak, Sierra Leone, Singapur, Trinidad mit Tobago und Sansibar.

Die Regierung der Niederlande hat am 27. Juli 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf die Niederländischen Antillen und auf Niederländisch Neu-Guinea erstreckt wird.

Anmerkung

Antigua/Barbuda, Barbados, Salomonen, Dominika, Jamaika, Malaysia,
St. Christophen/Nevis, St. Kitts/Nevis, St. Vincent/Grenadinen,
Trinidad/Tobago

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

10003937

Dokumentnummer

NOR12043735

Alte Dokumentnummer

N3196113837H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/79/A1/NOR12043735

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